OLG München, Urteil vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 5 U 5630/93
DRsp Nr. 1995/3876
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
»1. Ein Unfallgeschädigter, der während der Reparatur oder Wiederbeschaffung ein Fahrzeug mietet, kann seine Pflicht, den Schaden auf das erforderliche Maß zu begrenzen, dadurch verletzen, daß er das Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif mietet und sich nicht um günstigere Angebote bemüht; diese Pflicht besteht in um so höherem Maße, je höher die voraussichtlichen Mietwagenkosten sind und je mehr sie in einem Mißverhältnis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs stehen.2. Bietet ein Vermieter einem Kunden, der sich nach preiswerteren Angeboten erkundigt, trotzdem nur den höheren Unfallersatztarif an, obwohl er anderen Kunden ohne Unfallschaden günstigere Tarife gewährt, so verstößt er gegen seine Pflicht beim Vertragsschluß (c i c); dies gilt jedenfalls dann, wenn keine in der Person des Geschädigten liegenden besonderen Umstände gegeben sind. Die Tatsache allein, daß der Geschädigte einen Unfall hatte, ist kein solcher besonderer Grund.
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