Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. Januar 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2010 verpflichtet, 158.651,50 EUR Prozesszinsen zu Gunsten der Klägerin festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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