FG München - Urteil vom 30.01.2002
3 K 939/99
Normen:
Zollkodex Art. 202 Abs. 1 ; Zollkodex Art. 202 Abs. 3 ; Zollkodex Art. 212a ; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Erwerber als Zollschuldner

FG München, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 3 K 939/99

DRsp Nr. 2003/7810

Erwerber als Zollschuldner

Erwirbt eine Person eine Ware, von der sie weiß, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist, kann sie hierfür als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

Zollkodex Art. 202 Abs. 1 ; Zollkodex Art. 202 Abs. 3 ; Zollkodex Art. 212a ; UStG § 13 Abs. 3 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Einfuhrabgabenschuldner für einen vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachten Wechsellauf einer Jagdwaffe ist.

Der Kläger hat im Oktober 1994 einen Wechsellauf Kaliber 9,3 x 74 R/9,3 x 74 R, 5,6 x 50 R von der Firma M. in österreich erworben. Die Rechnung vom 28. Oktober 1994 lautet auf 69.440 Schilling. Der Wechsellauf wurde bei seinem Verbringen nach Deutschland nicht zollamtlich behandelt. Der Kläger gibt an, dass ihm der Jäger ... P., was dieser bestreitet, das Waffenteil in Markt Schwaben, am Sitz seiner Firma ..., übergeben habe. Im Waffenbuch dieser Firma ist der Wechsellauf eingetragen. Der Vorgang wurde den Zollbehörden durch ein Schreiben der Firma ... bekannt, in dem der Kläger die Nachversteuerung beantragt und um Bestätigung des Ausfuhrnachweises bittet.