Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enthält in Art. 30 die Regelung über die Einfuhr von Gegenständen. Als Einfuhr gilt danach Folgendes: Die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr i.S.d. Art. 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft.
Für Einfuhren, die im Zusammenhang mit Fernverkäufen aus Drittgebieten oder Drittländern erfolgen, finden sich in Art. 14 Abs. 4 und Art. 14a MwStSystRL weitere Regelungen.
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