Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Art. 16 MwStSystRL liefert die Grundlage für die im UStG geregelte Gleichstellung von bestimmten unentgeltlichen Vorgängen mit Lieferungen gegen Entgelt. Dort wird die unentgeltliche Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke den Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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