Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Unternehmensvermögen

Bei der einer Lieferung gleichgestellten unentgeltlichen Übertragung will der Unternehmer einen zuvor dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand aus diesem Bereich herausnehmen. Im Fall der Entnahme und Zuwendung gem. § 3 Abs. 1b UStG geschieht dies mit der Absicht einer endgültigen Entfernung aus dem unternehmerischen Bereich. Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben möglich.

Das Entfernen eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen setzt voraus, dass der Gegenstand zuvor dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde (BFH, Urt. v. 21.04.1988, BStBl II, 746) und dass der Entnehmende bzw. Übertragende Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Der Unternehmer ist in der Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen oder Privatbereich grundsätzlich frei. Jedoch kann er ihn der unternehmerischen Tätigkeit nur dann zuordnen, wenn dieser in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Die Entscheidung, welchem Vermögensbereich ein Gegenstand zugeordnet wird, kann der Unternehmer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten treffen.

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