Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Grundlage für § 9 UStG bildet Art. 137 MwStSystRL (alt: Art. 13 C der 6. EG-Richtlinie). Danach können die Mitgliedstaaten ihren Unternehmern das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren, und zwar bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, bei bestimmten Bank- und Finanzumsätzen und bei Grundstücksveräußerungen. Die Modalitäten der Optionsausübung können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen. Zudem sind sie befugt, den Umfang des Optionsrechts einzuschränken.
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