Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Zur Option berechtigt ist nur der leistende Unternehmer. Der Leistungsempfänger ist hierzu nicht befugt, auch wenn er z.B. gem. § 14 UStG durchGutschriften abrechnet.
Von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen (Abschn. 9.1 Abs. 2 UStAE) sind:
Kleinunternehmeri.S.d. § 19 UStG |
Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht nur berechtigt, soweit sie gem. § 2 Abs. 3 UStG Unternehmer sind. Eine Optionsmöglichkeit ergibt sich daher für sie nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
§ 9 Abs. 1 UStG enthält folgende abschließende Aufzählung der optionsfähigen Umsätze:
Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g) UStG |
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG) |
Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und ähnlichen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a)-c) UStG |
Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG) |
Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten (§ 4 Nr. 19 UStG) |
Für andere in § 9 Abs. 1 UStG nicht ausdrücklich genannte Steuerbefreiungen; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) ist eine Option unzulässig.
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