Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Zur Option berechtigter Personenkreis

Zur Option berechtigt ist nur der leistende Unternehmer. Der Leistungsempfänger ist hierzu nicht befugt, auch wenn er z.B. gem. § 14 UStG durchGutschriften abrechnet.

Von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen (Abschn. 9.1 Abs. 2 UStAE) sind:

Kleinunternehmeri.S.d. § 19 UStG

pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)

Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht nur berechtigt, soweit sie gem. § 2 Abs. 3 UStG Unternehmer sind. Eine Optionsmöglichkeit ergibt sich daher für sie nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

Optionsfähige Umsätze

§ 9 Abs. 1 UStG enthält folgende abschließende Aufzählung der optionsfähigen Umsätze:

Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g) UStG

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG)

Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und ähnlichen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a)-c) UStG

Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG)

Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten (§ 4 Nr. 19 UStG)

Für andere in § 9 Abs. 1 UStG nicht ausdrücklich genannte Steuerbefreiungen; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) ist eine Option unzulässig.

Praxistipp