Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Den Rahmen des Unternehmens bestimmt Art. 9 MwStSystRL. Nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL sind dies alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt dabei auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst. Zur weiteren Auslegung des Art. 9 MwStSystRL vgl. EuGH-Urteil vom 13.06.2013 - Rs. C-62/12.
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