Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Die überwiegende Zahl der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften stellt darauf ab, dass der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätig ist. So können z.B. steuerbare Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nur Lieferungen, und sonstige Leistungen sein, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Aus diesem Grund kommt der Bestimmung des Rahmens des Unternehmens entscheidende Bedeutung zu im Rahmen der umsatzsteuerlichen Betrachtung.

Darüber hinaus ist auch der Vorsteuerabzug bereits dem Grunde nach nur bei Leistungsbezügen zulässig, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers erfolgen. Der BFH hat diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass der Unternehmer nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für sein Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH, Urt. v. 27.01.2011 - V R 38/09). Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich (vgl. BFH, Urt. v. 13.01.2011 - V R 12/08). Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S.d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH, Urt. v. 09.12.2010 - V R 17/10).

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bestimmt nur, dass das Unternehmen die gesamte oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Eine "Privatsphäre" wird gesetzlich nicht bestimmt. Sie ist der "außerhalb des Unternehmens" liegende Bereich.