Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Durch die sogenannte 2. Vereinfachungsrichtlinie (RL 95/7/EWG des Rates v. 10.04.1995, ABl EG 1995 Nr. L 102, 18) sind mit der Neufassung des Art. 16 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 164 MwStSystRL) Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem von jedem Mitgliedstaat selbst zu definierenden Umsatzsteuerlager festgesetzt worden. Durch diese Regelung soll eine Gleichbehandlung von bestimmten Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern erreicht werden.
HinweisMit den sogenannten Quick Fixes und der Neuregelung des Art. 17a MwStSystRL istdie bisherige Registrierungs- und Erklärungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland zum 01.01.2020 hinfällig geworden, vgl. dazu das einleitende Kapitel zu den Neuregelungen. |
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