Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Lieferungen von beweglichen Gegenständen, die im Inland verbleiben, unterliegen nach dem System der Umsatzsteuer grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Das bedeutet, dass auch nicht im Inland ansässige Unternehmer sich zu Zwecken der Umsatzbesteuerung im Inland registrieren lassen müssten und demzufolge steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen hätten.

Beispiel

Der deutsche Unternehmer A liefert Kartoffeln an den spanischen Unternehmer B. Dieser wiederum liefert die Kartoffeln weiter an den französischen Unternehmer C. C verkauft die Kartoffeln an den deutschen Unternehmer D. Die Kartoffeln verlassen zu keinem Zeitpunkt das Erhebungsgebiet.

Lösung: Da neben A auch B und C im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen, müssen sie sich im Erhebungsgebiet zu umsatzsteuerlichen Zwecken registrieren lassen und Steuererklärungen abgeben.

Abwandlung

Der deutsche Unternehmer A liefert Kartoffeln, die in einem Umsatzsteuerlager eingelagert sind, an den spanischen Unternehmer B. Dieser wiederum liefert die Kartoffeln weiter an den französischen Unternehmer C. C verkauft die Kartoffeln an den deutschen Unternehmer D. Die Kartoffeln bleiben hierbei jeweils im Umsatzsteuerlager.

Lösung: Die Lieferungen von A an B, B an C und C an D sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager gem. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 1 steuerfrei. B und C müssen sich nicht im Inland registrieren lassen.

Der Begriff Umsatzsteuerlager steht für eine umsatzsteuerrechtliche Regelung, die bestimmte Lieferungen im Inland von der Umsatzsteuer befreit. Mit der Einführung der Umsatzsteuerlagerregelung bzw. der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 4a UStG für Umsätze zwischen Unternehmern im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Lager befinden, soll die Wettbewerbsfähigkeit von inländischen Unternehmern (insbesondere Lagerhaltern) und der Warenverkehr mit ausländischen Unternehmern vereinfacht werden. Nicht im Inland ansässige Unternehmer, die im Erhebungsgebiet nur Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen erbringen, die sich in einem Umsatzsteuerlager befinden, müssen sich daher nicht im Inland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

Die Steuerbefreiung; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) ist jedoch im Gegensatz zu Zolllagerumsätzen auf bestimmte Warengruppen (Anlage 1 zum UStG) beschränkt. Zudem handelt es sich lediglich um eine "temporäre" Steuerbefreiung, die mit der Entnahme (= Auslagerung) aus dem entsprechenden Umsatzsteuerlager entfällt.