Gemäß Art. 250 -261 MwStSystRL (Richtlinie 2006/12/EG) legen die Mitgliedstaaten den Zeitraum der Erklärungspflicht selbst fest. Dieser Zeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf ein, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Andere Zeiträume können die Mitgliedstaaten nur festlegen, sofern diese nicht ein Jahr überschreiten. Sie können des Weiteren bestimmen, ob die Erklärungen elektronisch abgegeben werden können oder müssen. Gemäß Art. 206MwStSystRL hat jeder Steuerschuldner bei Erklärungsabgabe die Steuer zu entrichten. Jedoch können die Mitgliedstaaten einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder Vorauszahlungen erheben.
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