Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Der Unternehmer hat grundsätzlich gem. § 18 Abs. 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldungnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Die Voranmeldung ist i.d.R. auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung zu übermitteln.

Hinweis

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ist angedacht, auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Kleinunternehmern i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich zu verzichten. Darüber hinaus sollen Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) betragen hat.