Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Bis zum 30.9. 1989 waren Herr A und Frau B persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer der KG. Am 1.10.1989 ist die C - Brauerei Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG eingetreten; seit diesem Zeitpunkt sind Herr A und Frau B Kommanditisten der Klägerin.
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