I.
Die Kläger sind seit 20. Februar 1988 verheiratet und wurden für die Streitjahr 1991, 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH und betreibt als Einzelunternehmer einen Großhandel mit Baustoffen. Die Klägerin ist nicht berufstätig.
Nach den für die Jahre 1991 und 1992 eingereichten ESt-Erklärungen waren die Einkünfte allein dem Kläger zuzurechnen. Dies gilt auch für das Jahr 1990.
Im Einzelnen bezog der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte in Form einer Leibrente (über sehr gute Vermögensverhältnisse unterrichtet auch der Schriftsatz vom 15. September 1999 Seite 1 f.).
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