FG München - Urteil vom 20.09.2002
13 K 3142/99
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; AO § 158 ;

Fehlende Beschwer; Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung (hier: materielle Unrichtigkeit wegen mangelnder Vollständigkeit); Einkommensteuer 1992 zu Kläger 1. und 2.; Umsatzsteuer 1991, 1992 zu Kläger 1.; Gewerbesteuermessbetrag 1991, 1992 zu Kläger 1.

FG München, Urteil vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 3142/99

DRsp Nr. 2003/9351

Fehlende Beschwer; Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung (hier: materielle Unrichtigkeit wegen mangelnder Vollständigkeit); Einkommensteuer 1992 zu Kläger 1. und 2.; Umsatzsteuer 1991, 1992 zu Kläger 1.; Gewerbesteuermessbetrag 1991, 1992 zu Kläger 1.

Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO wegen Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung ist dann zu bejahen, wenn festgestellte Lücken zu berechtigten Zweifeln an der materiellen Richtigkeit (Vollständigkeit) der Aufzeichnungen Anlass geben.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; AO § 158 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind seit 20. Februar 1988 verheiratet und wurden für die Streitjahr 1991, 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH und betreibt als Einzelunternehmer einen Großhandel mit Baustoffen. Die Klägerin ist nicht berufstätig.

Nach den für die Jahre 1991 und 1992 eingereichten ESt-Erklärungen waren die Einkünfte allein dem Kläger zuzurechnen. Dies gilt auch für das Jahr 1990.

Im Einzelnen bezog der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte in Form einer Leibrente (über sehr gute Vermögensverhältnisse unterrichtet auch der Schriftsatz vom 15. September 1999 Seite 1 f.).