FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.04.2015
1 K 1195/13
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1511

Festsetzung der Umsatzsteuer hinsichtlich Entgelts für Gewährleistungsübernahmen beim Verkauf von Gegenständen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 1195/13

DRsp Nr. 2016/2461

Festsetzung der Umsatzsteuer hinsichtlich Entgelts für Gewährleistungsübernahmen beim Verkauf von Gegenständen

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 17. Februar 2014 werden dahingehend abgeändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze um xxx € im Jahr 2006, um xxx € im Jahr 2007 und um xxx € im Jahr 2008 herabgesetzt werden.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Verkauf von Gegenständen ein Entgelt für Gewährleistungsübernahmen der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Entwicklung, die Fertigung und der --weltweite-- Vertrieb von X- geräten ist.