FG Hamburg - Urteil vom 25.10.2022
4 K 130/20
Normen:
UStG § 21 Abs. 2; UZK Art. 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
EuGH, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen C-368/21

Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer auf ein unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbrachtes Fahrzeug

FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 130/20

DRsp Nr. 2023/14417

Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer auf ein unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbrachtes Fahrzeug

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2; UZK Art. 79 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auf ein unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union (EU) verbrachtes Fahrzeug.

Der in Deutschland seit mehreren Jahren ansässige und gemeldete Kläger georgischer Staatsangehörigkeit erwarb im Januar 2019 in Georgien einen in Georgien auf seinen Namen zugelassenen Toyota Land Cruiser LC 200 (Fahrgestellnummer XXX) mit dem amtlichen georgischen Kennzeichen XXX (im Folgenden: Fahrzeug). Zur Finanzierung des Kaufpreises verpfändete er das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug an eine georgische Bank. Im März 2019 fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug von Georgien über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, ohne das Fahrzeug in der EU bei einer Einfuhrzollstelle zu gestellen. In Deutschland benutzte der Kläger das Fahrzeug für private und - was der Beklagte bestreitet - geschäftliche Fahrten. Am 27. März 2019 wurde das Fahrzeug vom Beklagten kontrolliert. Auf dem Fahrersitz saß der Sohn des Klägers A, der unter derselben Wohnanschrift gemeldet ist wie der Kläger. Der Kläger war Beifahrer.