BFH - Beschluss vom 01.04.2009
XI R 52/07
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 28b Teil F Unterabs. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c; UStG 1999 § 4 Nr. 14;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 912/04

Feststellung des Umsatzes aus einer Vermehrung körpereigener (autologer) Knorpelzellen (Chondrozyten) bei Abgabe an Leistungsempfänger (Ärzte oder Kliniken) in anderen europäischen Mitgliedstaaten; Aussetzung des Verfahrens aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen XI R 52/07

DRsp Nr. 2009/10314

Feststellung des Umsatzes aus einer Vermehrung körpereigener (autologer) Knorpelzellen (Chondrozyten) bei Abgabe an Leistungsempfänger (Ärzte oder Kliniken) in anderen europäischen Mitgliedstaaten; Aussetzung des Verfahrens aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 28b Teil F Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass a) das einem Menschen entnommene Knorpelmaterial ("Biopsat"), welches einem Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen wird, ein "beweglicher körperlicher Gegenstand" im Sinne dieser Bestimmung ist, b) das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind, c) die Dienstleistung dem Empfänger bereits dann "unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht" worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringers der Dienstleistung angeführt ist, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über ihre Verwendung getroffen wurde? 2. Falls eine der vorstehenden Fragen verneint wird: