FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2002
5 V 5796/01 A (U)
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Fitnessstudio; Mitgliedsbeiträge; Steuersatz; Saunanutzung; Gesamtentgelt; Einheitliche Leistung - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunabäder bei einem Mitgliedsbeitrag, der die Nutzung aller Anlagen eines Fitnessstudios ermöglicht

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2002 - Aktenzeichen 5 V 5796/01 A (U)

DRsp Nr. 2002/18030

Fitnessstudio; Mitgliedsbeiträge; Steuersatz; Saunanutzung; Gesamtentgelt; Einheitliche Leistung - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunabäder bei einem Mitgliedsbeitrag, der die Nutzung aller Anlagen eines Fitnessstudios ermöglicht

Wird den Mitgliedern eines Fitnessstudios das einheitliche Nutzungsrecht aller Anlagen einschließlich des Saunabereichs gegen ein lediglich kalkulatorisch aufgeteiltes Gesamtentgelt angeboten, so liegt hierin eine unterschiedslos dem vollen Steuersatz zu unterwerfende Leistung eigener Art. Der offene Ausweis eines getrennten Entgelts für die Saunanutzung ändert an diesem Leistungsinhalt nichts, wenn hiermit unabhängig von der Leistungsinanspruchnahme lediglich ein prozentualer Anteil des unveränderten Gesamtentgelts abgedeckt wird.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller betreibt unter anderem ein Fitness-Studio und bietet hierbei in Form einer "Mitgliedschaft" im "Club" verschiedene Leistungen an. Nach den bei den Akten befindlichen Vertragsgestaltungen waren dies bis zum Jahr 1995 die drei Bereiche "Aerobic", "Sauna" und "Fitnesstraining/Bodystyling".

Ab 1996 ist ein weiterer, als "Kinderbereich" ausgewiesener Nutzungsbereich aufgeführt, ab ca. 1998 werden folgende Einzelbereiche angeboten: