FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.07.2002
18 V 1183/02 AE (KV)
Normen:
EStG § 48b Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 48b Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 48b Abs. 2 ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ; FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 99

Freistellungsbescheinigung; Bauabzugssteuer; Steuerrückstände; Gefährdung des Steueranspruchs; einstweilige Anordnung - Keine Bauabzugssteuer-Freistellungsbescheinigung bei Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 18 V 1183/02 AE (KV)

DRsp Nr. 2003/2741

Freistellungsbescheinigung; Bauabzugssteuer; Steuerrückstände; Gefährdung des Steueranspruchs; einstweilige Anordnung - Keine Bauabzugssteuer-Freistellungsbescheinigung bei Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche

Die nachhaltige Nichterfüllung der Erklärungspflichten und das Bestehen hoher, nicht nur vorübergehender Rückstände auf dem Gebiet der Einkommen- und Lohnsteuer rechtfertigen die Prognose, dass auch die künftig zu sichernden Ertragssteueransprüche gefährdet erscheinen. Eine einstweilige Verpflichtung der Finanzbehörde zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen kommt diesfalls nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 48b Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 48b Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 48b Abs. 2 ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ; FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Der 62-jährige Antragsteller ist seit Jahren gewerblich tätig. Einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand Kleintransporte und Vermietung meldete er zum April 1998 ab; bereits ab 1996 hatte er sich auf die Durchführung von Garten- und Landschaftsarbeiten verlegt und keine Transporte mehr durchgeführt. Zum 10. Februar 1998 meldete der Antragsteller ein Gewerbe "Erdbewegungen - Ausschachtungen" an. Er führt - nach eigenen Angaben - vor allem Pflaster- und Teerarbeiten durch.