I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) noch unter der Firma X-KG mit Vertrag vom 10. November 1993 bestimmte Grundstücke nebst Gebäuden und eine Schweinezucht- und Mastanlage samt Zubehör von der Y-GmbH und der Z-GmbH (Verkäuferinnen). Den Vereinbarungen im Kaufvertrag zufolge war die Treuhandanstalt Berlin Anteilseignerin der Verkäuferinnen.
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