BFH - Urteil vom 18.01.2005
V R 17/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1394
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 568/00

Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

BFH, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen V R 17/02

DRsp Nr. 2005/10027

Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

1. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus.2. Ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und ggf. zu welchem Zweck, ist für den Leistungsbegriff unerheblich.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) noch unter der Firma X-KG mit Vertrag vom 10. November 1993 bestimmte Grundstücke nebst Gebäuden und eine Schweinezucht- und Mastanlage samt Zubehör von der Y-GmbH und der Z-GmbH (Verkäuferinnen). Den Vereinbarungen im Kaufvertrag zufolge war die Treuhandanstalt Berlin Anteilseignerin der Verkäuferinnen.