Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller aus dem Ankauf der Wirtschaftsgüter einer Flugschule einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, oder ob es sich auf Seiten des Verkäufers um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung handelt.
Der Antragsteller erklärte im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebes" mit seiner Firma "Flugschule F" Pilotenausbildung zu betreiben. Die gewerbliche Tätigkeit habe am 01.05.2001 begonnen. Der bisherige Inhaber des übernommenen Betriebes sei Herr A (A) gewesen.
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