FG München - Beschluss vom 14.06.2012
14 V 763/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15;

Geschäftsveräußerung im Ganzen Vorsteuerabzug

FG München, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 14 V 763/12

DRsp Nr. 2013/1187

Geschäftsveräußerung im Ganzen Vorsteuerabzug

1. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts berechtigt nur die für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug (EuGH v. 13.12.1989, Rs. C-342/87, Genius Holding, EuGHE I 1989, 4227, UR 1991, 83), so dass der Vorsteuerabzug bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung voraussetzt, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie im Streitfall – eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt und die in den Rechnungen (fälschlicherweise) ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungbescheids für Mai 2011 vom 12. Dezember 2011 wird in Höhe von 5.677,65 EUR für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1/5 und die Antragstellerin zu 4/5.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) der Antragstellerin zu Recht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma T versagt hat, weil es sich bei den zugrundeliegenden Umsätzen um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gehandelt hat.