Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Folgende Fragestellungen ergeben sich bei bewegten Lieferungen:

Wie erfolgt die Bewegung?

Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 UStG ist Befördern jede Fortbewegung des Liefergegenstands durch den Lieferer oder Abnehmer selbst oder einen unselbständigen Erfüllungsgehilfen und Versenden der Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten.

Grundsätzlich ist jede Form der Bewegung des Liefergegenstands gemeint. Eine Bewegung i.S.d. § 3 Abs. 6 UStG liegt somit auch dann vor, wenn der Liefergegenstand sich mit eigener Kraft fortbewegt (z.B. Kraftfahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge). Eine Bewegung eines Gegenstands innerhalb (des Rahmens) des Unternehmens, z.B. zur Vorbereitung des Transports, stellt noch keine Beförderung an den Abnehmer dar.

Wer führt die Bewegung aus?

Unbeachtlich ist, wer für die Beförderung oder Versendung verantwortlich ist. Auch der Abholfall, also die Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer, wird mit in die Regelung einbezogen. Damit ist auch der sogenannte "Handkauf" als Beförderungs- oder Versendungsfall anzusehen.