Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Als Ort einer bewegten Lieferung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Bewegung befindet. Diese Art der Ausführung einer Lieferung ist in der täglichen Praxis die wohl häufigste Art der Ausführung einer Lieferung. Da die vorrangig zu prüfenden Ortsbestimmungen eher spezielle Tatbestände aufgreifen, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 6 UStG als Grundregel sehr groß.

Liegt einer Lieferbeziehung dagegen keine Warenbewegung zugrunde (unbewegte Lieferung), bestimmt sich der Ort nach § 3 Abs. 7 UStG und liegt dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Der Beginn der Beförderung hat weitere Bedeutung:

Bei Lieferungen, für die der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung Folgendes als Tag der Lieferung anzugeben: der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung. Dieser Tag ist zudem maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG.

Hinweis

§ 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG regelte bis zum 31.12.2019 darüber hinaus, welche der Lieferungen, die im Rahmen von Reihen- oder Dreiecksgeschäften erfolgen, als bewegte Lieferung anzusehen war. Die Regelungen werden ab dem 01.01.2020 durch § 3 Abs. 6a UStG ersetzt. Zum Reihen-wie zum Dreiecksgeschäft erfolgt eine gesonderte Darstellung.

Nach dem UStG kommt der Bestimmung des Orts der Lieferung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung im Inland liegt, kann eine steuerbare Lieferung vorliegen. Um die Regelung des § 3 Abs. 6 UStG in die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, systematisch einzuordnen, sind diese in einer Übersicht in den Arbeitshilfen dargestellt. Die Darstellung entspricht im Wesentlichen der Prüfreihenfolge. Die verschiedenen Lieferorte, die für Lieferungen grundsätzlich in Frage kommen, sind daneben zur ersten Orientierung in der Arbeitshilfe "Prüfreihenfolge zum Ort der Leistung in den Arbeitshilfen dargestellt. Bereits anhand dieser Übersichten wird deutlich, dass zur zutreffenden Bestimmung des umsatzsteuerlichen Lieferorts zunächst zu unterscheiden ist, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt. Daneben kommt der Abgrenzung zwischenLieferungen und sonstigen Leistungen eine wesentliche Bedeutung zu. Zudem ist zu bestimmen, welche Art der Lieferung vorliegt und wer der Leistungsempfänger ist.

Die Regelung des § 3 Abs. 6 UStG geht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Systematik des § 3 Abs. 5a UStG den Vorschriften des § 3 Abs. 7 und 8 UStG vor. § 3 Abs. 6 UStG ist gegenüber den Vorschriften der §§ 3c, 3e und 3g UStG jedoch nachrangig zu prüfen. Die Einhaltung dieser Prüfungsreihenfolge ist von enormer Bedeutung, denn im Bereich der übrigen Vorschriften sind teilweise auch "bewegte Lieferungen" (z.B. bestimmter Waren) geregelt. Dabei regeln die Vorschriften des § 3 Abs. 6 und 7 UStG neben dem Ort der Lieferung zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung, Abschn. 3.12 Abs. 7 UStAE.