Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Finanzverwaltung hat zur Einführung der Umsatzsteuerlagerregelung ein BMF-Schreiben (v. 28.01.2004 -
Die Lieferung bestimmter Warengruppen an einen Unternehmer für sein Unternehmen sind gem. § 4 Nr. 4a UStG von der Umsatzbesteuerung befreit, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet.
Ein Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in der Anlage bezeichneten begünstigten Waren dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Lagerhalter kann hierbei jeder Unternehmer sein, der entsprechende Waren lagern kann, hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis hat und seine Zuverlässigkeit nachweisen kann.
PraxistippEinrichtung und Betrieb eines Lagers sind von einer schriftlichen, widerrufsfähigen Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts abhängig. Hierzu ist ein schriftlicher formloser Antrag des Lagerhalters erforderlich, in dem der Ort und die Anschrift des Umsatzsteuerlagers, der Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme und die Gegenstände, die gelagert werden sollen, anzugeben sind. |
Das Umsatzsteuerlager ist ein rein umsatzsteuerlicher Lagertyp und unterliegt im Gegensatz zum Zolllager keiner zollamtlichen Überwachung.
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