Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Unternehmer sind grundsätzlich gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum abzugeben und eine Vorauszahlung in Höhe der selbst berechneten Steuer für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten. Hinsichtlich der Bestimmung des Voranmeldungszeitraums gilt es, Besonderheiten zu beachten. Für Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG gilt die Regelung des § 18 Abs. 4a UStG als lex specialis. Für Beförderungsunternehmer gilt die Regelung des § 18 Abs. 5 und 5b UStG als lex specialis. Für Erwerber neuer Fahrzeuge gilt die Regelung des § 18 Abs. 5a UStG als lex specialis.
Grundsätzlich sind Unternehmer i.S.d. § 2 UStG verpflichtet, Vorauszahlungen gem. § 18 Abs. 1 -2a UStG zu leisten. Hinsichtlich des Unternehmerbegriffs wird auf das gesonderte Stichwort "Unternehmer" verwiesen. Ebenfalls haben folgende Personen Vorauszahlungen zu leisten:
Nichtunternehmer, die neue Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG erwerben |
Nichtunternehmer, die in einer Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG ausweisen |
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich innergemeinschaftliche Erwerbe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG tätigen |
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 UStG die Steuer schulden |
, die Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte gem. § Abs. erbringen |
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