BFH - Beschluss vom 13.01.2005
V B 153/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 3 Abs. 3, 7, 8, 8 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 926
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7249/00

Grenzüberschreitendes Reihengeschäft: Ort der Lieferung

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen V B 153/04 - Aktenzeichen V S 18/04

DRsp Nr. 2005/4131

Grenzüberschreitendes Reihengeschäft: Ort der Lieferung

Der Klärung einer Rechtsfrage, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, kommt nur bei Geltendmachung besonderer Gründe ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung zu. Das gilt auch für die Frage, wo bei angeblich grenzüberschreitenden Reihengeschäften 1995 und 1996 der Ort der Lieferung war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 3 Abs. 3, 7, 8, 8 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) betrieb in K einen Kfz-Handel; ihr einziger Angestellter war AB, ein Bruder des BB.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1995 und 1996 machte die Klägerin Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen einer Firma C-Automobilhandel BB (C) in Norderfriedrichskoog und einer Firma D in Kempen geltend.

BB, der Inhaber von C, war auch Inhaber der in Brixen/Italien ansässigen Firma E. Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung verfügte BB in Norderfriedrichskoog über keine eigenen Räumlichkeiten; vielmehr war dort lediglich ein Büroservice tätig.

Inhaber vom D war ein Schwager von BB.