I.
Streitig ist, ob die Klägerin für Umsatzsteuerschulden der F-GmbH haftet.
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die F-GmbH ein Girokonto, auf dem eine Kreditlinie in Höhe von 170.000 DM eingeräumt war. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin trat die F-GmbH der Klägerin am 16. Juli 1993 ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Mietverträgen im Rahmen einer Globalzession ab.
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