FG München - Urteil vom 21.02.2007
3 K 2219/06
Normen:
UStG (1999) § 13c Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 7 S. 1 ; BGB § 398 S. 1 ; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1038
EFG 2007, 961

Haftung des Abtretungsempfängers; Vorausabtretung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung von § 13c UStG

FG München, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 3 K 2219/06

DRsp Nr. 2007/7806

Haftung des Abtretungsempfängers; Vorausabtretung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung von § 13c UStG

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 182b Abs. 38 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 sowie BMF, Schreiben v. 24.5.2004, BStBl 2004 I S. 514, Rz. 41) ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Forderung nach dem 7. November 2003 abgetreten worden ist, nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Abschluss des Abtretungsvertrags. Der klare Gesetzeswortlaut lässt für eine erweiternde Auslegung keinen Raum. Bei einer vor dem 8. November 2003 vereinbarten Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen scheidet daher eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG aus.

Normenkette:

UStG (1999) § 13c Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 7 S. 1 ; BGB § 398 S. 1 ; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für Umsatzsteuerschulden der F-GmbH haftet.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die F-GmbH ein Girokonto, auf dem eine Kreditlinie in Höhe von 170.000 DM eingeräumt war. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin trat die F-GmbH der Klägerin am 16. Juli 1993 ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus Mietverträgen im Rahmen einer Globalzession ab.