FG München - Gerichtsbescheid vom 22.05.2012
2 K 3459/09
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 37 Abs. 1; AO § 69; AO § 90; AO § 149; AO § 162; AO § 191 Abs. 1; AO § 240; UStG § 18 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3; FGO § 102;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Umsatzsteuerverbindlichkeiten

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 3459/09

DRsp Nr. 2012/14672

Haftung des GmbH-Geschäftsführers Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Umsatzsteuerverbindlichkeiten

1. Selbst wenn sich ein abberufener Geschäftsführer weiter als Geschäftsführer geriert, ergibt sich die Verantwortlichkeit des neuen Geschäftsführers als Haftender für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden konnte. 2. Ohne klare und eindeutige Aufgabenverteilung kann der neue Geschäftsführer nicht einfach darauf vertrauen, dass der abberufene, aber noch für die GmbH tätige, Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen werde. 3. Rückständige Umsatzsteuer ist vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages (= Haftungssumme) eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat. 4. Der Geschäftsführer haftet auch für Säumniszuschläge, die nach seiner Abberufung oder nach Einstellung der Geschäftstätigkeit durch die GmbH entstehen.