OLG Hamm - Urteil vom 17.04.2009
25 U 86/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 9b; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 502/07

Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus Spielautomaten

OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 25 U 86/08

DRsp Nr. 2009/26114

Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus Spielautomaten

Bis Ende 2001 hätte ein Steuerberater bei Anwendung der von ihm zur erwartenden Sorgfalt nicht erkennen müssen, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten nicht umsatzsteuerpflichtig waren, weil eine Umsatzsteuerfreiheit nur für unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende sowie durch öffentliche Spielhallen erzielte Umsätze vorstehende deutsche Vorschrift des § 4 Nr. 9 lit. b UStG a.f. europarechtswidrig war.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.10.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9b; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

A.