FG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2002
5 K 1734/97 H (U)
Normen:
UStG § 18 Abs. 8 ; UStG § 13b Abs. 2 Satz 2 ; UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 ; UStDV § 51 Abs. 2 Satz 1 ; UStDV § 54 ; UStDV § 55 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UStR Abschn. 233 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
DStRE 2003, 631

Haftung für Umsatzsteuer; Abzugsverfahren; Unternehmer; Privater Leistungsbezug; Gesetzesvorbehalt - Einbehaltungs- und Abführungspflicht nur für Umsatzsteuer im unternehmerischen Bereich

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 5 K 1734/97 H (U)

DRsp Nr. 2003/3244

Haftung für Umsatzsteuer; Abzugsverfahren; Unternehmer; Privater Leistungsbezug; Gesetzesvorbehalt - Einbehaltungs- und Abführungspflicht nur für Umsatzsteuer im unternehmerischen Bereich

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 8 ; UStG § 13b Abs. 2 Satz 2 ; UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 ; UStDV § 51 Abs. 2 Satz 1 ; UStDV § 54 ; UStDV § 55 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UStR Abschn. 233 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 55 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der im Streitjahr gültigen Fassung.

Der Kläger tätigte seit 1986 infolge Option steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines Wohnobjektes. Darüber hinaus erzielte er im Streitjahr ab dem 01.06.1990 aus seiner Tätigkeit "Erstellung von wissenschaftlichen Studien für Unternehmen U" Umsätze in Höhe von 211.193,00 DM.

Er erwarb im Streitjahr ein privates Einfamilienhaus in A-Stadt, an dem er umfangreiche Umbauten und Renovierungen vornehmen ließ. Für die Durchführung dieser Arbeiten erhielt er unter anderem zwei Rechnungen vom 20. und 25.10.1990 der A-Firma, B-Stadt, Niederlande, in denen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 20.496,00 DM offen ausgewiesen war. Mit seiner Einkommensteuer-Erklärung 1990 machte er die in den Rechnungen ausgewiesenen Einzelpositionen als Anschaffungs- beziehungsweise Vorbezugskosten geltend.