FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2008 7 B 9161/05 B
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 S. 1 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 119 Abs. 1 ; UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1999) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 13c ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1519
Haftungsauslösendes grobes Verschulden eines Geschäftsführer durch Nichteinschaltung eines Steuerberaters zur Beurteilung der Umsatzsteuerfolgen eines Forderungsverzichts; Inhaltliche Bestimmtheit eines Umsatzsteuerhaftungsbescheids; Erlass eines Haftungsbescheids wegen Jahresumsatzsteuer vor Ergehen des Jahressteuerbescheids zulässig; Berücksichtigung der Lohnsteuer bzw. der Anfechtung eines Forderungsverzichts der Gläubiger des Steuerschuldners bei der Berechnung der Umsatzsteuerhaftung nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung; § 13c UStG bei Steuerentstehung vor 1.1.2004 nicht anwendbar
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 7 B 9161/05 B
DRsp Nr. 2008/12252
Haftungsauslösendes grobes Verschulden eines Geschäftsführer durch Nichteinschaltung eines Steuerberaters zur Beurteilung der Umsatzsteuerfolgen eines Forderungsverzichts; Inhaltliche Bestimmtheit eines Umsatzsteuerhaftungsbescheids; Erlass eines Haftungsbescheids wegen Jahresumsatzsteuer vor Ergehen des Jahressteuerbescheids zulässig; Berücksichtigung der Lohnsteuer bzw. der Anfechtung eines Forderungsverzichts der Gläubiger des Steuerschuldners bei der Berechnung der Umsatzsteuerhaftung nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung; § 13cUStG bei Steuerentstehung vor 1.1.2004 nicht anwendbar
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