FG München - Urteil vom 23.07.2008
3 K 4255/04
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 3 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4; KrW-/AbfG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1252

Hausmüllentsorgung durch Lankreis als hoheitliche, nichtunternehmerische Tätigkeit; kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den Hausmüll durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

FG München, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 4255/04

DRsp Nr. 2009/15668

Hausmüllentsorgung durch Lankreis als hoheitliche, nichtunternehmerische Tätigkeit; kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den Hausmüll durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

1. Ist ein Landkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach seiner Abfallwirtschaftssatzung allein zur Hausmüllentsorgung berechtigt und verpflichtet, so stellt die Entsorgung von fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfenen Verkaufsverpackungen "Fehleinwürfe") keine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie dar, wenn insoweit keine - auch nur potentielle - Wettbewerbssituation zu privaten Konkurrenten besteht.