FG München - Urteil vom 24.05.2012
14 K 2541/09
Normen:
AO § 191 Abs. 1; BGB § 705; HGB § 128; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Inhaftungnahme eines Gesellschafters für Steuerschulden einer GbR

FG München, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 14 K 2541/09

DRsp Nr. 2013/1182

Inhaftungnahme eines Gesellschafters für Steuerschulden einer GbR

1. Die Gesellschafter einer GbR haften wie die einer offenen Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2. Im Streitfall ist der Haftungstatbestand nach § 128 HGB verwirklicht, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entstehung der vom Haftungsbescheid erfassten Umsatzsteuerschuld des Jahres 2000 Gesellschafter der GbR gewesen ist, die als Unternehmer die der Umsatzsteuer zugrundeliegenden Umsätze getätigt hat. So kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich wegen des fehlenden schriftlichen Gesellschaftsvertrages und des nicht angeforderten Fragebogens zur Gründung einer Gesellschaft nicht um eine GbR, sondern lediglich um eine Bürogemeinschaft gehandelt habe. Denn der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formlos wirksam

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; BGB § 705; HGB § 128; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden der ABC Immobilien Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Haftung genommen worden ist.