FG Köln - Urteil vom 27.01.2005
10 K 1367/04
Normen:
UStG § 6a Abs. 1 ; UStG § 6a Abs. 3 S. 1 ; UStG § 6a Abs. 4 S. 1 ; UStG § 18e ; UStDV § 17a Abs. 1 ; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1 ; UStDV § 17c Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 1b ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 743
EFG 2005, 822

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Formelle Nachweispflichten, Gutglaubensschutz

FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 10 K 1367/04

DRsp Nr. 2005/5415

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Formelle Nachweispflichten, Gutglaubensschutz

1. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist trotz Erfüllung aller formeller Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG, wenn der Unternehmer nicht die Angaben zur Person des tatsächlichen Abnehmers aufgezeichnet hat. 2. Die Durchführung eines qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG reicht alleine nicht aus, den Gutglaubenschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG auszulösen, wenn der Unternehmer es unterlässt, Erkundigungen über die tatsächlich bestehende Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person einzuholen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1 ; UStG § 6a Abs. 3 S. 1 ; UStG § 6a Abs. 4 S. 1 ; UStG § 18e ; UStDV § 17a Abs. 1 ; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1 ; UStDV § 17c Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 1b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Veräußerung von sechs Pkw's um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder steuerpflichtige Lieferungen handelt.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung u.a. Lohnarbeiten, Groß- und Einzelhandel, Im- und Export von Waren aller Art. sowie den Handel mit Kraftfahrzeugen.

Im Streitjahr 1998 veräußerte die Klägerin an die Firma .../Madeira sechs Fahrzeuge. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:

Datum

Typ: