I.
Streitig ist die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1995.
Die Klägerin plant und errichtet als Bauträger Wohnbauten.
In der am 23. Juli 1997 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 wurden keine Umsätze angegeben, sondern nur Vorsteuern geltend gemacht. Das FA stimmte der Erklärung zu.
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