FG München - Urteil vom 22.03.2007
14 K 2171/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Irrtümliche Erfassung eines Umsatzes im Veranlagungsjahr

FG München, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 2171/06

DRsp Nr. 2007/22102

Irrtümliche Erfassung eines Umsatzes im Veranlagungsjahr

Wenn aufgrund der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1995.

Die Klägerin plant und errichtet als Bauträger Wohnbauten.

In der am 23. Juli 1997 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 wurden keine Umsätze angegeben, sondern nur Vorsteuern geltend gemacht. Das FA stimmte der Erklärung zu.