BFH - Beschluss vom 07.07.2022
V R 10/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2323
BB 2022, 2406
BFH/NV 2022, 1413
FamRZ 2022, 1820
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 158/17

Isolierte Einlagerung eingefrorener EizellenTherapeutisches Kontinuum bei einer KryokonservierungMedizinisch indizierte künstliche Befruchtung

BFH, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen V R 10/20

DRsp Nr. 2022/14172

Isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen Therapeutisches Kontinuum bei einer Kryokonservierung Medizinisch indizierte künstliche Befruchtung

Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.02.2020 – 5 K 158/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Kryokonservierung (GbR), deren Gesellschafter die Ärzte E, O und H waren. Die GbR wurde mit Wirkung zum 10.04.2018 in die Klägerin eingebracht. Die Gesellschafter der GbR waren Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Diese betrieben im Jahr 2014 (Streitjahr) zugleich das Medizinische Versorgungszentrum K (MVZ) in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft, ohne dass eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorlag.