Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt.
Am 02.06.1999 erließ der Beklagte einen Bescheid für 1996 über Umsatzsteuer, mit dem eine Umsatzsteuer von 23.757 DM festgesetzt wurde. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt, weil der Kläger keine Steuererklärung bzw. Steueranmeldung abgegeben hatte. Im Abrechnungsteil des Bescheides wurden auf den Stichtag 21.05.1999 bezogen 12.926,34 DM als Tilgung auf Umsatzsteuer und 270 DM als Tilgung auf Verspätungszuschläge in Ansatz gebracht. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 14.06.1999, mit dem er beanstandete, dass eine zu geringe Tilgung berücksichtigt worden sei. Er habe nachweisbar im Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.1996 19.100,90 DM an Umsatzsteuer entrichtet. Im Übrigen kündigte er die Einreichung der Umsatzsteueranmeldung für 1996 an. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2000 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
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