FG München - Urteil vom 09.06.2005
14 K 4580/01
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anh. H Kat. 13 ; AO (1977) § 52 Abs. 2 Nr. 2 § 14 § 64 Abs. 1 § 65 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1568

Kein ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus dem Betrieb eines Eisstadions; Umsatzsteuer 1997

FG München, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 4580/01

DRsp Nr. 2005/12742

Kein ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus dem Betrieb eines Eisstadions; Umsatzsteuer 1997

Die Einnahmen einer Gemeinde aus dem Betrieb eines Eisstadions und dessen entgeltlicher Überlassung für den allgemein zugänglichen Eislauf sind weder aufgrund unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, noch unterliegen diese gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Gemeinde in Wettbewerb zu vergleichbaren Eissporteinrichtungen in den nicht weiter als 20 Km entfernten Gemeinden und zu anderen potentiellen und steuerlich nicht begünstigten Wettbewerbern steht.

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anh. H Kat. 13 ; AO (1977) § 52 Abs. 2 Nr. 2 § 14 § 64 Abs. 1 § 65 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die Nutzungsüberlassung eines Eisstadions.