FG München - Urteil vom 26.01.2012
14 K 2222/11
Normen:
UStG 2010 § 3 Abs. 1; UStG 2010 § 14; UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 293

Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines Investitionsmodells bei fehlender Verfügungsmacht des Erwerbers über die Anlage

FG München, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 14 K 2222/11

DRsp Nr. 2012/14667

Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines Investitionsmodells bei fehlender Verfügungsmacht des Erwerbers über die Anlage

1. Die selbst nicht über eine Immobilie verfügende Steuerpflichtige ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Einzelteile einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines Investitionsmodells berechtigt, wenn schon im Zeitpunkt der Beststellung feststand, dass die Anlage an einen vorgegebenen Pächter langfristig verpachtet werden musste, eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen war, die Steuerpflichtige auch keinerlei Einfluss auf den vom Pächter zu bestimmenden Standort der Anlage hatte, die Anlage vom Veräußerer unmittelbar an den Pächter ausgeliefert wurde und die Steuerpflichtige somit keine Verfügungsmacht an der Anlage erlangt hat, so dass keine zum Vorsteuerabzug berechtigende „Lieferung” i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG an die Steuerpflichtige vorlag.