FG München - Gerichtsbescheid vom 25.07.2002
14 K 3264/99
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Kein Vorsteuerabzug aus Renovierungsaufwendungen nach Beendigung der gewerblichen Vermietungstätigkeit; Umsatzsteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 14 K 3264/99

DRsp Nr. 2003/632

Kein Vorsteuerabzug aus Renovierungsaufwendungen nach Beendigung der gewerblichen Vermietungstätigkeit; Umsatzsteuer

Vorsteuern aus nach Beendigung der gewerblichen Vermietungstätigkeit angefallenen Renovierungsaufwendungen können, da sie nicht Kostenelement steuerpflichtiger Vermietungsleistungen sind, nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns ... mit dem zusammen (Ehepaar) sie in den Streitjahren 1995 und 1996 steuerpflichtige Vermietungsumsätze mit dem teilweise gewerblich genutzten Objekt ... in München erzielte. Der gewerblich vermietete Grundstücksteil betrug nach unbestrittener Aussage des beklagten Finanzamts (Finanzamt) 45,25 v.H. der Gebäudeflächen. (Zur Nutzungsaufteilung des Objekts ... Einzelnen vgl. die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1999 S. 3).

Mit ihren Steuererklärungen für 1995 und 1996 machte das Ehepaar die ihnen im Zusammenhang mit Renovierungs- und Umbauaufwendungen für das Gebäude in Rechnung gestellte Vorsteuer in vollem Umfang geltend. Die laufenden Hausaufwendungen (Wasser, Heizung, Müllabfuhr u. a.) wurden zu 50 v.H. den Vermietungsumsätzen zugerechnet und die Vorsteuer in entsprechender Höhe geltend gemacht.