BFH - Urteil vom 19.05.2010
XI R 78/07
Normen:
§ 3 Abs 1 UStG 1999; § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999; § 166 BGB; § 118 Abs 2 FGO; § 134 FGO; § 35 GmbHG; Art 17 EWGRL 388/77; § 580 ZPO; § 581 ZPO; § 582 ZPO;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 160/04

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Gutgläubigkeit

BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen XI R 78/07

DRsp Nr. 2010/15763

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Gutgläubigkeit

1. NV: Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. 2. NV: Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine GmbH, ist dieser nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters nach § 35 GmbHG, sondern auch das ihrer sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen. 3. NV: Die entsprechende Beweiswürdigung des FG kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind; die Würdigung des FG muss denkgesetzlich möglich, jedoch nicht die einzig in Betracht kommende sein. 4. NV: Eine Ausnahme von dem Rechtsgrundsatz, dass neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, gilt im Hinblick auf Tatsachen, deren Beachtung sonst im Wege der Restitutionsklage gegen das Urteil des FG durchgesetzt werden könnte.

Normenkette:

§ 3 Abs 1 UStG 1999; § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999; § 166 BGB; § 118 Abs 2 FGO; § 134 FGO; § 35 GmbHG; Art 17 EWGRL 388/77; § 580 ZPO; § 581 ZPO; § 582 ZPO;

Gründe

I.

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