FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.11.2012
6 K 221/11
Normen:
UStG 2005 § 14 Abs. 4 Nr. 5; Richtlinie 2006/112/EG Art. 226 Nr. 6;

Kein Vorsteuerabzug bei unvollständiger Angabe der tatsächlich abrechneten Lieferungen in einer Rechnung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 221/11

DRsp Nr. 2013/14044

Kein Vorsteuerabzug bei unvollständiger Angabe der tatsächlich abrechneten Lieferungen in einer Rechnung

1. Rechnungen erfüllen die Anforderungen an ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier nicht, wenn sie unzutreffende Angaben über den Umfang der vom Rechnungsaussteller abgerechneten Lieferungen bzw. Leistungen enthalten und damit gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG verstoßen. 2. Daher berechtigt eine die Lieferung von nur zwei Fahrzeugen benennende Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass tatsächlich auch die Lieferung eines weiteren Fahrzeugs an ein dem Rechnungsempfänger nahestehendes Unternehmen mitabgerechnet worden ist und zu deutlich höheren Preisen für die zwei in der Rechnung erwähnten Fahrzeuge geführt hat, und wenn diese Abrechnung des weiteren Fahrzeugs in der streitigen Rechnung nicht erwähnt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG 2005 § 14 Abs. 4 Nr. 5; Richtlinie 2006/112/EG Art. 226 Nr. 6;

Tatbestand