I.
Streitig ist die Höhe des vom Finanzamt (FA) angesetzten Kfz-Eigenverbrauchs.
Der Kläger erzielt Umsätze als Immobilienmakler. Für das Streitjahr beantragte er mit Erklärung vom 2. Januar 2006 die Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 2.47,91 EUR im Zusammenhang mit angefallenen Kfz-Kosten. Der Aufforderung des FA, die private Nutzung des Fahrzeugs zu ermitteln und darzulegen, kam der Kläger nicht nach. Das FA kürzte daraufhin die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Betriebsausgaben um 12.000 EUR und entsprechend die darauf entfallende Vorsteuer um 1.920 EUR. Mit Bescheid vom 25. April 2006 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 2.873 EUR festgesetzt.
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