FG München - Urteil vom 22.04.2008
14 K 166/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ;

Keine Anerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs, wenn nachträgliche Änderungen jederzeit möglich sind

FG München, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 166/07

DRsp Nr. 2008/13123

Keine Anerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs, wenn nachträgliche Änderungen jederzeit möglich sind

Eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt wird, ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die angefallenen Kosten des PKW sind daher im Weg der Schätzung auf die unternehmerischen und nichtunternehmerischen Fahrten aufzuteilen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe des vom Finanzamt (FA) angesetzten Kfz-Eigenverbrauchs.

Der Kläger erzielt Umsätze als Immobilienmakler. Für das Streitjahr beantragte er mit Erklärung vom 2. Januar 2006 die Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 2.47,91 EUR im Zusammenhang mit angefallenen Kfz-Kosten. Der Aufforderung des FA, die private Nutzung des Fahrzeugs zu ermitteln und darzulegen, kam der Kläger nicht nach. Das FA kürzte daraufhin die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Betriebsausgaben um 12.000 EUR und entsprechend die darauf entfallende Vorsteuer um 1.920 EUR. Mit Bescheid vom 25. April 2006 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 2.873 EUR festgesetzt.