I.
Streitig ist die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie bewirtschaftet ein ca. 23 ha großes Forstareal.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer 2002 auf 1.560,43 EUR fest. Dabei unterwarf es abweichend von der Steuererklärung, in der auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, die erklärten Umsätze (11.356 EUR netto) der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern (256,53 EUR) zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nicht anwendbar sei.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|