FG München - Urteil vom 13.06.2007
3 K 689/05
Normen:
UStG (1999) § 24 Abs. 2 S. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 24 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 1 S. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 9 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1648

Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für eingetragene Genossenschaften

FG München, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 3 K 689/05

DRsp Nr. 2007/15587

Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für eingetragene Genossenschaften

Dass eine eingetragene Genossenschaft nach nationalem Recht aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb und daher nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt und deswegen die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht in Anspruch nehmen kann, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

UStG (1999) § 24 Abs. 2 S. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 24 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 1 S. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 9 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie bewirtschaftet ein ca. 23 ha großes Forstareal.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer 2002 auf 1.560,43 EUR fest. Dabei unterwarf es abweichend von der Steuererklärung, in der auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, die erklärten Umsätze (11.356 EUR netto) der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern (256,53 EUR) zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nicht anwendbar sei.