FG München - Urteil vom 28.06.2012
14 K 298/11
Normen:
UStG § 21 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 2; EUStBV § 1 Abs. 1; ZollbefreiungsVO Art. 51; EGV 1186/2009 Art. 42; EGV 1186/2009 Art. 43; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A; ZK Art. 202 Abs. 2; ZK Art. 212a; ZKDV Art. 234; ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 230 Buchst. a; ZKDV § 225 Buchst. b; EWGV 918/83 Kap. I Titel XI; EWGV 918/83 Kap. I Titel XII; ZollbefreiungsVO Art. 50;

Keine Einfuhrumsatzsteuerfreiheit im Ausland gemalter Bilder bei vorschriftswidrigen Verbringen durch Benutzung des grünen Ausgangs Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 14 K 298/11

DRsp Nr. 2012/20936

Keine Einfuhrumsatzsteuerfreiheit im Ausland gemalter Bilder bei vorschriftswidrigen Verbringen durch Benutzung des grünen Ausgangs Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind verfassungsgemäß

1. Wird bei der Einreise aus China offensichtlich fahrlässig der grüne Ausgang benutzt, obwohl die auf der Reise geschaffenen Bilder nicht unter Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung durch Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren” in den freien Verkehr überführt werden können, werden die Bilder ohne Abgabe einer ausdrücklichen Zollanmeldung und damit vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht mit der Folge, dass die vorgesehene Einfuhrumsatzsteuerfreiheit ausscheidet. 2. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Rechtsvorschriften. Insbesondere ist der Grundsatz „nulla poena sine lege” nicht berührt, weil das HZA vorliegend keine Strafe verhängt hat, wie der Kläger meint, sondern Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 2; EUStBV § 1 Abs. 1; ZollbefreiungsVO Art. 51; EGV 1186/2009 Art. 42; EGV 1186/2009 Art. 43; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A; ZK Art. 202 Abs. 2; ZK Art. 212a; ZKDV Art. 234; ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 230 Buchst. a; ZKDV § 225 Buchst. b;